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Im März 2008 ist die Zirkusregisterverordnung in Kraft getreten, die den Vollzugsbehörden ermöglichen soll, Informationen über reisende Zirkusbetriebe leichter auszutauschen und Verstöße gegen das Tierschutzgesetz effektiver zu bekämpfen. Die praktische Umsetzung dieser Verordnung ist bislang jedoch nicht gegeben, da sich die Bundesländer bei der Umsetzung noch nicht einig sind. Das schon im Oktober 2003 vom Bundesrat geforderte Haltungsverbot bestimmter Wildtierarten im Zirkus lässt leider weiter auf sich warten.
Zur politischen Entwicklung
Der vom Bundesland Hessen in den Bundesrat eingebrachte Antrag auf ein Haltungsverbot für Affen, Bären und Elefanten in Zirkussen wurde Ende September 2003 im Agrarausschuss des Bundesrates behandelt. Hier stellte Bayern den Antrag auf ein grundsätzliches Haltungsverbot von Wildtieren - insbesondere Affen, Bären und Elefanten - in Zirkussen und forderte, wie auch Hessen, die Einführung eines Zirkuszentralregisters. Auch Schleswig-Holstein brachte einen Antrag auf Listung der Tiere, die problemlos in Zirkussen zu halten sind, ein. Letztlich empfahl der Agrarausschuss dem Bundesrat den Vorschlag Bayerns. Am 17. Oktober 2003 hat der Bundesrat abgestimmt und sich mehrheitlich für die Empfehlungen des Agrarausschusses ausgesprochen. Seitdem ist es Aufgabe des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, einen Verordnungsentwurf zu erarbeiten.
Rechts-politische Bedenken seitens des ehemaligen rot-grünen Bundesministeriums
Weshalb, so fragen seit geraumer Zeit nicht nur Tierschützer, sondern auch Abgeordnete der FDP-Bundestagsfraktion, hat die Bundesregierung bislang noch keine Verordnung zum Verbot der Haltung bestimmter wild lebender Tierarten im Zirkus vorgelegt? Den Auftrag hierzu erteilte der Bundesrat bereits im Oktober 2003.
Im April 2004 antwortete die ehemalige Bundesregierung auf eine sogenannte kleine Anfrage (1) der FDP-Bundestagsfraktion und führte an, dass das Tierschutzgesetz in seiner jetzigen Form eine Umsetzung dieser Bundesratsbeschlüsse nicht zulasse. Das Haltungsverbot von Wildtieren auf Zirkusse zu begrenzen, sei nicht möglich, sondern die Haltung der Tiere einer bestimmten Art könne nur in allen (!) Haltungseinrichtungen - also z. B. auch Zoos - verboten werden. Das wäre aus der Sicht des Bundesverbandes Menschen für Tierrechte zwar angezeigt, ist vom Bundesrat jedoch nicht beschlossen worden. Laut Bundesregierung sei für das Wildtierverbot in Zirkussen eine Änderung des Tierschutzgesetzes (2) erforderlich. Auch für die Einführung eines Zirkuszentralregisters sei eine Tierschutzgesetzänderung nötig (3), diese ist im November 2007 endlich von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden (4). Daraufhin wurde die Zirkusregisterverordnung im März 2008 zwar verabschiedet, die praktische Umsetzung findet allerdings noch nicht statt, da sich die Bundesländer über die Umsetzung der Zirkusregisterverordnung noch nicht einig sind.
Das Haltungsverbot bestimmter Wildtierarten im Zirkus ist jedoch weiterhin überfällig!
Die Bundesregierung befürchtet jedoch eine Konfrontation des Staatsziels Tierschutz mit den verfassungsrechtlich garantierten Grundrechten der Zirkusbetreiber auf Berufsfreiheit und Eigentum. Es müsse gesichert sein, dass die zu schaffende Verordnung zum Haltungsverbot bestimmter Wildtierarten zur Abwehr nachweisbarer oder schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut gegeben ist. Offensichtlich stellt das Bundesministerium zumindest in Frage, dass der Tierschutz ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut ist.
Der Bundesverband Menschen für Tierrechte ist hingegen - ebenso wie die Mehrzahl der Bundesländer - überzeugt: Spezielle Verbote und drastische Einschränkungen von Wildtierhaltungen sind schon auf der Basis des heutigen Tierschutzgesetzes möglich, ja sogar überfällig. Außerdem hält der Bundesverband nicht nur die Haltung von Wildtieren, insbesondere von Affen, Bären und Elefanten in Zirkussen, sondern auch in Zoos in krassem Maße mit den Anforderungen des Tierschutzgesetzes (5) für unvereinbar. Daher wäre ein grundsätzliches Verbot für alle Haltungseinrichtungen durchaus angezeigt und würde im Übrigen durch das Tierschutzgesetz (2) abgedeckt. Die Erlaubnis zur Haltung dieser Tierarten dürfte dann nur erteilt werden, wenn entsprechende und noch zu erstellende Haltungskriterien erfüllt werden. Der Eingriff in die freie Berufswahl ist nach Auffassung des Bundesverbandes zulässig und geboten, weil nur ein grundsätzliches Haltungsverbot einen effektiven Tierschutz gewährleistet. Das Staatsziel Tierschutz rechtfertigt also durchaus, den Tierschutz als ein "überragend wichtiges Gemeinschaftsgut" einzustufen und somit auch die freie Berufswahl einzuschränken. Die Tatsache, dass das Berufsbild des Dompteurs oder Tierlehrers kein anerkannter Lehrberuf ist, kann hierbei als zusätzliches Argument dienen.
Stand der Dinge
Im März 2008 ist die Zirkusregisterverordnung in Kraft getreten, die den Behörden ermöglichen soll, reisende Zirkusbetriebe mit Tieren zu registrieren, Informationen leichter auszutauschen und Verstöße gegen das Tierschutzgesetz effektiver zu bekämpfen. Bis heute ist jedoch die praktische Umsetzung nicht gegeben, da die Bundesländer über die Umsetzung noch nicht einig sind.
Das Verbot der Haltung bestimmter Wildtierarten im Zirkus ist überfällig, doch hierzu schweigt die Bundesregierung und auch der im Koalitionsvertrag enthaltene Absatz zur aktiven Tierschutzpolitik sagt dazu nichts. Der Tierschutzbeauftragte der SPD-Bundestagsfraktion, Dr. Wilhelm Priesmeier, hat jedoch Anfang Februar 2006 den damaligen Bundesminister Seehofer aufgefordert, eine entsprechende Verordnung zum Verbot der Haltung von Wildtieren im Zirkus zu erlassen. Ebenfalls im Februar 2006 hat die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen einem umfassenden Antrag an den Deutschen Bundestag (Bundestags-Drucksache 16/550) zur energischen Fortführung und Weiterentwicklung der Tierschutzpolitik gestellt, der auch den Schutz der Zirkus-Tiere einbezieht. Damit zielführende Rechtsvorschriften nicht weiterhin in der Warteschleife verbleiben, ist es eine unserer Aufgaben, das Thema lebendig zu halten und öffentlichen Druck auf die Regierungsparteien zu erzeugen.
(1) Bundestags-Drucksache 15/2915
(2) § 13 Absatz 3
(3) § 16 Absatz 5 Satz 2 Nr. 5
(4) Bundestags-Drucksache 16/6309, Bundesrats-Drucksache 741/07 und 741/07 (Beschluss)
(5) hier § 2
Stand Januar 2009
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